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Straftat:

Rauschtaten
( § 323a StGB )




Eine Rauschtat (§ 323a StGB) liegt vor, wenn sich ein mindestens vermindert Schuldfähiger in einen Rausch versetzt, und zwar entweder durch Zusichnehmen alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel, so dass seine Schuldfähigkeit nicht auszuschließen ist und er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, deretwegen er nicht bestraft werden kann, weil er schuldunfähig war oder weil eine Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist. Die in diesem Zustand begangene Tat müsste strafbar sein, wenn der Täter schuldfähig wäre.
Handelt es sich bei der im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der nicht auszuschließenden Schuldunfähigkeit begangenen um eine der in § 380 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung aufgeführten Straftaten (Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, einfache und fahrlässige Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung), so ist auch wegen der Straftat nach § 323a Strafgesetzbuch (Rauschtat) ein Sühneversuch im Sinne von § 380 Strafprozessordnung durchzuführen.

Sie brauchen:

1. Name, Anschrift, der Person, welche die Rauschtat begangen hat.

2. Name, Adresse, Telefonnummer der Schiedsperson, in deren Schiedsamtsbezirk derjenige/diejenige wohnt.

3. einen Termin zur Schlichtungs-/Sühneverhandlung bei der zuständigenSchiedsperson.